Das 1×1 der AHV
Die Vorsorge der Schweizer Bevölkerung ruht auf drei Pfeilern. Dabei wird die AHV als 1. Säule bezeichnet – sie soll den Existenzbedarf abdecken, ergänzt durch die Pensionskasse (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule). Für viele ist die AHV der wichtigste Teil der Altersvorsorge. Daher lohnt es sich, ihr ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Die Vorsorge der Schweizer Bevölkerung ruht auf drei Pfeilern. Dabei wird die AHV als 1. Säule bezeichnet – sie soll den Existenzbedarf abdecken, ergänzt durch die Pensionskasse (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule). Für viele ist die AHV der wichtigste Teil der Altersvorsorge. Daher lohnt es sich, ihr ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Tipp 1: Beachten Sie die Versicherungspflicht
Die AHV ist obligatorisch für alle in der Schweiz lebenden und arbeitenden Personen:
- Bei Erwerbstätigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem 18. Altersjahr. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 4,2 Prozent des Lohns in die AHV ein; bei selbstständig Erwerbenden gelten gestaffelte Sätze abhängig von Erwerbseinkommen und Eigenkapital.
- Beitragspflichtig sind auch Grenzgänger und Saisonniers für die Zeit ihrer Erwerbsarbeit in der Schweiz.
- Nichterwerbstätige müssen ab dem 21. Altersjahr Beiträge leisten, wie z.B. Hausfrauen und -männer, Studierende, IV-Rentner oder auch Arbeitslose. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem Vermögen und allfälligen Renteneinkommen; der minimale Beitrag liegt bei 541 Franken pro Jahr. Im Vorteil ist, wer in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt: Der nichterwerbstätige Partner ist nämlich von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Partner erwerbstätig ist und mindestens 1082 Franken pro Jahr einzahlt (Stand 2027).
Tipp 2: AHV auch auf Kleinstpensen
- Es gibt eine Ausnahme von der Versicherungspflicht: Wenn Sie weniger als 2500 Franken pro Jahr beim selben Arbeitgeber verdienen, können Sie und Ihr Arbeitgeber einvernehmlich auf den Abzug der AHV-Beiträge verzichten.
- Von dieser Ausnahme ausgenommen ist, wer in Privathaushalten arbeitet, wie z.B. eine Putzfrau oder Nanny, oder wer als freischaffender Künstler tätig ist. Auch wenn Sie keinen dieser Berufe ausüben, sollten Sie bei Kleinstpensen immer auf einen AHV-Abzug bestehen, um so genannte Beitragslücken zu vermeiden.
Tipp 3: Achtung Beitragslücken
- Eine Vollrente erhält nur, wer zwischen dem 21. und 65. Altersjahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Für jedes fehlende Jahr wird die Rente um 1/44 bzw. 2,3 Prozent gekürzt. Lücken können beispielsweise entstehen, wenn jemand viele kurze Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern leistet, ein mehrjähriges Studium absolviert oder längere Zeit im Ausland ist. Nachträglich lassen sich geschuldete AHV-Beiträge nur innerhalb von fünf Jahren nachzahlen.
- Eine besondere Regel gilt, wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge widerrechtlich nicht einbezahlt hat. Diese können Sie auch später als fünf Jahre bei der für Sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend machen. Die Beweislast liegt allerdings bei Ihnen als Arbeitnehmer: Sie müssen anhand der alten Lohnausweise belegen können, dass Ihr damaliger Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezogen hat.
Tipp 4: Vollrente und Maximalrente – Vorsicht Verwechslungsgefahr
- Wer keine Beitragslücken aufweist, erhält eine so genannte Vollrente.
- Aber nicht nur die Anzahl Beitragsjahre bestimmt letztlich die Höhe der AHV-Rente. Da nämlich die Beiträge in Prozenten des Lohns bezahlt werden, spielt auch das durchschnittlichen Erwerbseinkommen zwischen dem 21. und 64./65. Altersjahr eine Rolle. Nur wer in dieser Zeit mindestens 92'160 Franken pro Jahr verdient hat und gleichzeitig keine Beitragslücken aufweist, kommt auf die Maximalrente von 2560 Franken pro Monat.
- Fazit: Die Deklaration von gezielt tieferen Erwerbseinkommen (z.B. selbstständig Erwerbende haben einen gewissen Spielraum) kann sich später in Form von tieferen AHV-Renten rächen.
Tipp 5: Achten Sie auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Oft verzichtet auf eine volle Erwerbstätigkeit, wer sich um Kinder oder um pflegebedürftige Verwandte kümmert. Das wird mit einem Zuschlag auf das Erwerbseinkommen wieder ausgeglichen. So erhalten Sie für alle Jahre, in denen Sie Kinder bis 16 Jahre erziehen oder pflegebedürftige Verwandte betreuen, AHV-Gutschriften in der Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente. Diese Beiträge sind nicht kumulierbar: Auch wenn Sie also mehr als ein Kind haben, bekommen Sie nur eine einfache Erziehungsgutschrift; und wenn Sie gleichzeitig Kinder und pflegebedürftige Verwandte betreuen, erhalten Sie ebenfalls nur eine Gutschrift.
- Die Erziehungsgutschriften werden während der Dauer einer Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft je zur Hälfte auf die Partner aufgeteilt; bei Geschiedenen oder Konkubinatspaaren hängt die Aufteilung von der Betreuungsleistung ab. Analog zu den Erziehungsgutschriften werden auch die Betreuungsgutschriften während der Dauer einer Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft hälftig angerechnet. Sollte sich z.B. neben Ihnen auch noch Ihre verheiratete Schwester um die pflegebedürfte Verwandte kümmern, wird die Gutschrift zwischen Ihnen, Ihrem Partner, der Schwester und deren Ehegatten geviertelt.
- Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften muss jährlich bei der Ausgleichskasse angemeldet werden; zudem werden sie nur bei Verwandten gewährt, die in der Nähe wohnen und Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades haben. Dagegen werden die Erziehungsgutschriften automatisch berücksichtigt.
Tipp 6: AHV-Beiträge auch im Ausland
- Sie bleiben in der AHV obligatorisch versichert, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber für maximal sechs Jahre in einen EU/Efta-Land oder in einen anderen Staat entsandt werden, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
- Daneben gibt es auch eine freiwillige AHV, wenn Sie ausserhalb von EU und Efta leben, das Bürgerrecht der Schweiz oder eines EU/Efta-Staats haben und vorher mindestens fünf Jahre AHV-versichert waren.
Tipp 7: Ohne Anmeldung gibt es keine AHV-Rente
- Sie erhalten die AHV-Rente nicht automatisch, sondern müssen sie bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Das sollte mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Bezugstermin geschehen. Der AHV-Bezug kann je nach Bedarf bis zwei Jahre früher bzw. bis fünf Jahre später erfolgen; dabei hat eine zeitliche Verschiebung erhebliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
- Sie arbeiten nach der Pensionierung weiter? Die gute Nachricht: Für Ihr Einkommen gibt es einen Freibetrag, auf dem Sie keine AHV-Beiträge entrichten müssen. Dieser beträgt 1400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Kalenderjahr. Die schlechte Nachricht: Die AHV-Beiträge, die Sie nach dem ordentlichen AHV-Alter über den Freibetrag hinaus leisten müssen, haben keinen Einfluss mehr auf Ihre Rente.
- Und wie hoch ist schliesslich Ihre Rente? Bei Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften wird die Rente desjenigen Partners, der zuerst in Pension geht, auf der Basis seiner durchschnittlichen Jahreseinkommen ausbezahlt. Sobald beide Partner pensioniert sind, wird neu gerechnet: Nun werden die Erwerbseinkommen und Gutschriften, welche beide während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte jedem Partner gutgeschrieben. Es gibt allerdings eine Höchstgrenze: Für ein pensioniertes Paar wird maximal 150 Prozent der Maximalrente einer alleinstehenden Person ausbezahlt.
Planen Sie Ihre Pensionierung – für einen sorgenfreien Ruhestand
Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel zu einem entspannten Ruhestand. Egal, ob Sie sich für einen Kapitalbezug, eine Rente oder eine Kombination aus beidem entscheiden – wir unterstützen Sie dabei, die richtige Wahl zu treffen.
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