10 Tipps: So sparen Sie Steuern in der Schweiz
Jährlich müssen Sie die Steuererklärung ausfüllen und dabei sowohl Bundessteuern als auch kantonale Steuern bezahlen. Mit diesen 10 Steuertipps sparen Sie bares Geld.
1. Berufsauslagen clever abziehen: Fahrkosten, Verpflegung, Home-Office & Co.
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Fahrkosten: Pendeln kann teuer sein – und Ihr Einkommen merklich schmälern. Daher dürfen Sie in der Steuererklärung beim steuerbaren Einkommen die berufsbedingten Fahrkosten abziehen. Beim Bund sind das bis zu 3200 Franken. Die meisten Kantone erlauben grosszügigere Abzüge – oder sehen keine Obergrenze vor. Eine Übersicht findet sich unter diesem Link der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, in Deutsch und Französisch). Zusätzlich zu den Fahrkosten mit Privatfahrzeug und ÖV können Sie beim Bund und in allen Kantonen (ausser Genf) die Kosten für ein Velo abziehen, in der Regel 700 Franken pro Jahr.
- Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Bei der Verpflegung auswärts können Sie bei Bund und Kantonen einen pauschalen Steuerabzug von 15 Franken pro Tag vornehmen. Verbilligt der Arbeitgeber das Essen, ist nur der halbe Abzug zulässig. Aufgepasst: Wenn Sie nahe von zuhause arbeiten (d.h. Ihre Mittagpause nach Abzug der Zeit für Hin- und Rückfahrt mindestens 30 Minuten beträgt), kann die Steuerbehörde den Abzug für die auswärtige Verpflegung verweigern. Eine Einschränkung gibt es auch für Teilzeitbeschäftigte: Arbeitet man nur halbtags, ist kein Essensabzug möglich.
- Home-Office: Zuhause zu arbeiten, ist im Trend. Damit die Kosten des Home-Office (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung usw.) vom Einkommen abgezogen werden dürfen, gibt es drei Bedingungen. Erstens: Es müssen regelmässig 40 Prozent eines Vollzeitpensums im Home Office geleistet werden. Zweitens: Der Arbeitgeber kann keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. Drittens: Das private Arbeitszimmer muss überwiegend für die Berufsarbeit benutzt werden.
- Übrige Berufsauslagen: Für Berufskleider und -werkzeuge, für EDV und für weitere Berufsauslagen können Sie beim Bund bis 3 Prozent des Nettolohns abziehen, mindestens jedoch 2000 Franken und höchstens 4000 Franken. Zu den kantonalen Regelungen siehe hier die Informationen der ESTV.
- Berufliche Aus- und Weiterbildung: Berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn Sie das 20. Altersjahr vollendet haben und einen ersten Abschluss auf der sogenannten Sekundarstufe II haben (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule). Der Maximalabzug beträgt 12’900 Franken beim Bund und bei den meisten Kantonen.
- Doppelverdienerabzug (Zweiverdienerabzug): Sind beide Ehegatten bzw. beide eingetragenen Partner erwerbstätig, können bei der Bundessteuer vom niedrigeren Einkommen 50 Prozent abgezogen werden, mindestens jedoch 8500 Franken und höchstens 13’900 Franken. Verschiedene Kantone haben abweichende Regelungen, wie die ESTV-Übersicht unter diesem Link zeigt.
- Auslagen für Nebenerwerb: Wer einen Nebenerwerb ausübt, kann für Berufsauslagen beim Bund pauschal 20 Prozent oder maximal 2400 Franken abziehen. Dieselbe Regel kennen auch die meisten Kantone.
2. Familien und Kinder: Steuertipps für Betreuung, Ausbilung & Co.
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Alimente: Wer monatliche Alimente bezahlt, kann diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Umgekehrt muss der Empfänger diese versteuern und darf dafür den Kinderabzug geltend machen. Achtung: Nach der Volljährigkeit ist der Empfang der Alimente nicht mehr zu versteuern, und die Leistung der Alimente kann auch nicht mehr durch die zahlende Person von den Steuern abgezogen werden. Die zahlende Person kann höchstens noch einen Unterstützungsbeitrag geltend machen, der beim Bund 6700 Franken beträgt und bei diversen Kantonen noch tiefer ist.
- Kinderabzug: Die Bundessteuer erlaubt einen Abzug in Höhe von 6700 Franken für jedes minderjährige Kind. Diverse Kantone kennen höhere Abzüge. Leben die Eltern getrennt und werden separat besteuert, hat der Elternteil Anrecht auf die Kinderabzüge, der die Kinderalimente erhält und diese versteuern muss. Wer dagegen die Alimente zahlt, kann diese von den Steuern abziehen. Sofern keine Kinderalimente bezahlt werden, kann der Kinderabzug je Elternteil hälftig abgezogen werden.
- Abzug für volljährige Kinder in Ausbildung: Die obigen Kinderabzüge können auch für volljährige Kinder gemacht werden, die noch in der Erstausbildung stehen und für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen. Bei getrennten Eltern kann jener Elternteil den Abzug vornehmen, der die Kinderalimente leistet oder der – bei gemeinsamem Unterhalt – die höheren Beiträge leistet. Zahlt niemand Kinderalimente, kann jener Elternteil den Abzug vornehmen, bei dem das Kind wohnt.
- Fremdbetreuungskosten: Zusätzlich zum erwähnten Kinderabzug können berufstätige Eltern die Fremdbetreuungskosten der Kinder geltend machen. So können beim Bund bis zu 25’500 Franken abgezogen werden. Die Kantone kennen unterschiedliche Regelungen; für eine Gesamtschweizer Übersicht siehe hier.
3. Schulden abziehen: Steuern sparen dank Schulden
Bis zum Inkrafttreten des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung (das noch aktuell noch nicht definiert ist) gelten folgende Regeln:
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Hypotheken: Wohneigentümerinnen und -eigentümer müssen den sogenannten Eigenmietwert versteuern – einen hypothetischen Ertrag, weil sie in den eigenen vier Wänden wohnen und sich so Miete sparen. Umgekehrt dürfen Wohneigentümerinnen und -eigentümer die Hypothekarzinsen vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
- Übrige Schuldzinsen: Der Schuldzinsabzug gilt nicht nur für Wohneigentümer mit Hypotheken, sondern allgemein für Schuldner. Und zwar egal, ob es sich um Kreditzinsen (aus Hypotheken, Privatkrediten, Kreditkartenschulden, privaten Darlehen usw.) oder um Verzugszinsen handelt.
- Es gibt zwei Ausnahmen und eine Einschränkung. Ausnahme eins: Nicht abzugsfähig sind Baukredit- und Baurechtszinsen beim Bund und bei den meisten Kantonen. Ausnahme zwei: Grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen können Sie als Privatperson Leasingzinsen bzw. -raten. Und die Einschränkung: Schuldzinsen dürfen Sie höchstens im Umfang von 50’000 Franken zuzüglich Ihres persönlichen Vermögensertrags abziehen.
4. Unterhalt für Wohneigentum: Diverse Abzüge nutzen
Bis zum Inkrafttreten des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung gilt: Als Gegenstück zur Eigenmietwertbesteuerung können Wohneigentümer nicht nur ihre Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie dürfen auch diverse Unterhaltskosten des Wohneigentums in Abzug bringen:
- Gebäude- und Gartenunterhalt, der den Charakter der Werterhaltung und nicht der Wertvermehrung hat, wie z.B. Maler-, Sanitär-, Spengler-, Schreiner-, Gärtnerarbeiten (inkl. Ersatz von mehrjähriger Pflanzen und Gartengeräten).
- Reparaturarbeiten an Heizung, Installationen, Einbaugeräten usw.: Geht beispielsweise die Ölheizung kaputt, können Sie die Kosten für Instandstellung, Ersatzteile oder neue technische Einrichtungen von der Steuer absetzen. Auch Serviceabos für Heizung, Tumbler, Waschmaschine usw. sind zum Abzug zugelassen.
- Massnahmen zum Umweltschutz und Energiesparen: Die Praxis bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ist grosszugig. Wer z.B. eine alte Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe mit Erdsonde ersetzt, kann diese Investitionen meist vollumfänglich abziehen. Dies unabhängig davon, ob die Investition teurer kommt als ein blosser gleichwertiger Ersatz der Heizung. Auch qualitativ gute Energiesparfenster können Sie abziehen.
- Versicherungsprämien: Steuerlich abzugsfähig sind auch die Prämien für jene Versicherungen, die mit dem Gebäude in Zusammenhang stehen (Gebäudeversicherung, Gebäudewasser- und Gebäudeglasversicherung sowie Gebäudehaftpflichtversicherung).
- Stockwerkeigentümer können neben den Unterhaltsausgaben für ihre Eigentumswohnung auch die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft abziehen (soweit die Mittel nicht für wertvermehrende Investitionen aufgewendet werden).
- Bei einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus ist wie beim Wohnsitz der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Analog dürfen die Eigentümer auch die Unterhaltskosten vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Wird das Ferienobjekt möbliert vermietet, darf man zudem in der Regel 20 Prozent der Miete für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abziehen.
Je nachdem, was vorteilhafter ist, können Sie entweder die tatsächlichen Unterhaltskosten oder eine Pauschale geltend machen. Letztere richtet sich nach dem Alter Ihrer Liegenschaft: Bei Objekten bis zehn Jahre können beim Bund und in den meisten Kantonen 10 Prozent abgezogen werden, bei älteren 20 Prozent. Details finden sich hier.
5. AHV, PK, Säule 3a: Vorsorgebeiträge geltend machen
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Vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen können Sie die Nachzahlung fehlender AHV-Beiträge (1. Säule), Einkäufe in die Pensionskasse (2. Säule) sowie Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a).
- Tipp: Berücksichtigten Sie die Steueraspekte Ihrer Vorsorge nicht nur beim Ausfüllen der Steuererklärung. Achten Sie auch auf die Steuerfolgen z.B. beim Bezug der Vorsorgegelder zur Wohneigentumsfinanzierung (PK- und Gelder aus Pensionskasse und Säule 3a für Wohneigentum) oder beim Bezug der Vorsorgegelder anlässlich der Pensionierung (Teilpensionierung, PK-Rente vs. PK-Kapital, 10 Tipps zur Säule 3a).
6. Nicht vergessen: Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie Sparzinsen
Nicht nur die obgenannten Vorsorgebeiträge dürfen Sie vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen. Der Bund und alle Kantonen fassen die Selbstvorsorge sehr breit. Daher können Sie auch Ihre Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie Ihre Sparzinsen von der Einkommenssteuer abziehen. Und zwar bei Bund und Kantonen bis zu einer Maximalhöhe von mehreren 1000 Franken. Der Wert richtet sich nach Zivilstand, Anzahl Kinder und auch danach, ob Beiträge in die Pensionskasse oder Säule 3a geleistet wurden.
7. Kosten für Vermögensverwaltung: Sinnvolle Pauschalabzüge
Auch der private Vermögensaufbau kann der Selbstvorsorge dienen:
- Steuerlich abzugsfähig ist aber nur ein kleiner Teil der Vermögensverwaltungskosten – in erster Linie jener für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, also z.B. Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie Kosten für das Erstellen eines Steuerverzeichnisses.
- Nicht abzugsfähig sind u.a. Debit- und Kreditkartengebühren, Aufwendungen für Fachliteratur und Finanzkurse, die Kosten für Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Beratungshonorare und die vollen Kosten für ein Vermögensverwaltungsmandat.
- Der Einfachheit halber erlauben verschiedene Kantone einen Pauschalabzug von 1 bis 3 Promille des Vermögens, kombiniert mit einer absoluten Maximalhöhe.
8. Krankheits- und Behinderungskosten: Erst ab Schwellenwerten relevant
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Krankheitskosten: Krankheitskosten, die Sie selber bezahlen, können Sie bei Bund und Kantonen vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Das betrifft zum einen die Franchise und den Selbstbehalt der Krankenkasse, zum anderen die nicht von der Krankenkasse übernommenen Rechnungen für ärztlich verordnete Behandlungen, wie z.B. für den Zahnarzt. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Betrag einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Beim Bund und den meisten Kantonen sind das 5 Prozent des Nettoeinkommens. Eine Übersicht finden Sie hier.
- Behinderungsbedingte Kosten: Im Unterschied zu den Krankheitskosten sind die behinderungsbedingten Kosten beim Bund und allen Kantonen in vollem Umfang abzugsfähig.
9. Geldspielgewinne: Von Steuerfreiheit profitieren
Wenn Sie Glück beim Wetten haben, können Sie sich doppelt freuen. Sie profitieren nämlich von hohen Steuerfreigrenzen:
- Lotto- und Toto-Gewinne sowie Spielbankgewinne bei zugelassenen Online-Casinos unterliegen erst ab 1'070'401 Franken der Einkommenssteuer.
- Spielbankgewinne in Schweizer Casinos sind sogar unbeschränkt steuerfrei.
- Details zu weiteren Glückspielen und zum Abzug von Einsätzen finden Sie auf diesem Link der ESTV.
10. Spenden abziehen: So wirkt Ihr Engagement doppelt
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Gemeinnützige Organisationen: Wer andere an seinem finanziellen Glück und Wohlergehen in Form von Spenden teilhaben lässt, kann diese steuerlich absetzen. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie beim Bund und bei den meisten Kantonen bis 20 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
- Parteien: Weil Parteien eine wichtige politische Funktion haben, belohnt der Staat auch Mitgliederbeiträge und Spenden an Parteien mit Steuerabzugsmöglichkeiten. So können Sie Zuwendungen an politische Parteien in der Höhe von bis zu 10’400 Franken von den Bundessteuern absetzen; bei den kantonalen Steuern sind es teils noch höhere Beiträge. Details finden Sie hier.
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